Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen

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1. Angebot und Preis

Unser Angebot ist stets freibleibend und hat nur für den Gesamtauftrag Gültigkeit. Wir halten uns 2 Monate nach Angebotsdatum an unser Angebot gebunden. Es gelten die bei Auftragserteilung gültigen Preise, vorbehaltlich Ziffer 2. Absatz 4. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten, vorbehaltlich Ziff. 4, nach Incoterms 1990 EXW ab Lager/Werk Mainz, einschließlich einfacher Verpackung unter Zugrundelegung des Sammelgütertarifs. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Verpackung (Bahnversandkarton mit fester Polsterung) oder Versandart (Express, Eilgut, Bahnbehälter, Post usw.) werden nach Möglichkeit erfüllt; die Mehrkosten dafür werden gesondert berechnet. Die Preise für Ersatzteile gelten jedoch ab Werk ausschließlich Verpackung.

2. Auftrag

Aufträge bedürfen zu Ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung oder der Absendung der bestellten Ware. Für sämtliche Geschäfte mit unseren Kunden gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, auch wenn sie der Kunde nur aus früheren Geschäften und Angeboten kennt. Die Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen, auch wenn wir seinen abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder dem schriftlich bestätigten Auftrag abweichen, oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Technische Verbesserungen oder Anpassungen an den jeweils geltenden technischen und gestalterischen Standard behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir sind berechtigt, eine Erhöhung der Preise vorzunehmen, wenn diese auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und von uns nicht zu vertreten waren; diePreiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten .Bei einem Auftragswert unter netto 250,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag i.H. von 20,00 €. Tritt in der Firma, derGesellschaft oder der Person des Kunden nach Vertragsabschluss eine Änderung ein, die dessen Kreditwürdigkeit und/oder -Fähigkeit mindert, oder erfahren wir von einer verminderten Kreditwürdigkeitund/oder–Fähigkeit, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten ist, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen –auch wenn für diese Wechsel oder Schecks gegeben wurden –oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In jedem Falle können wir die Weiterbelieferung von der vorherigen Bezahlung offenstehender Forderungen und bei neu hereinzunehmenden Aufträgen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Ferner sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung unter Ablehnungsandrohung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zuverlangen.

3. Lieferzeit, Teillieferung

Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird von uns nur übernommen, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Bei Aufträgen, bei denen für die von MANIAGO durchzuführende Projektierungsarbeit ein Leistungsverzeichnis erbracht werden muss, haben Liefertermine erst dann Gültigkeit, wenn Umfang und Art der Lieferung und Leistungen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist für Lieferungen nachweislich auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige von uns nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Bei Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist aus anderen als den vorgenannten Gründen kann der Kunde –sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist –eine Verzugsentschädigung für jeden vollendete Woche der Verspätung von ½ % bis zur Höhe von maximal 5 % desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Abs.1, Satz 2 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer aus gesetzter angemessener Nachfristbleibt unberührt. Verzögert sich die Auslieferung einer nicht für einen bestimmten Termin bestellten Ware über das branchenübliche Maß hinaus, so kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Teillieferungen sind uns gestattet.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Abnehmers, soweit nicht Schäden durch eine von uns abgeschlossene Gütertransport-Versicherung gedeckt sind;  dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.

5. Zahlungen

Die Rechnungserstellung erfolgt bei oder nach Lieferung.

Rechnungen sind zahlbar 14 Tage ab Rechnungsdatum bei uns eingehend, ohne Abzug von Skonto. In Abhängigkeit des Auftragsumfanges behalten wir uns Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorkasse, Bankbürgschaft etc. vor.
Im Falle des Verzugs werden Zinsen in Höhevon 3,5% über dem zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Mahnkosten berechnet; außerdem sind wir zur Zurückhaltung unserer Lieferung –auch aus anderen Aufträgen –berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechtebleibtvorbehalten.
Während des Verzugs eintretende Diskontsatzänderungen berechtigen uns zur entsprechenden Anpassung der Verzugszinsen. Zum Inkasso sind nur Personen von uns ausgestellter schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt. Wechsel nehmen wir nur bei besonderer Vereinbarung unter Berechnung der anfallenden Spesen und Kosten in Zahlung. Unsere Forderung erlischt erst mit der Einlösung der uns übergebenen Schecks oder Wechsel.
Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen uns vorliegt.

6. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden unser Eigentum. Unsere Forderungen nicht durch Aufnahme in einen Kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur in ordnungsgemäßenGeschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergabe an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes veräußern. Er hat die uns gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sowie jede andere Verfügung über diese Ware sind nicht zulässig. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bei unserem Kunden von Dritten gepfändet, so hat uns unser Kunde sofort zu verständigen und den pfändenden Dritten auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Alle uns durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlichsind.
Bei einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware ist diese getrennt von Ware anderer Lieferanten zu berechnen. Unser Kunde tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung unserer in Abs. 1 genannten Forderungen die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel etc.) an uns ab. Besteht zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis, so tritt der Kunde hiermit an uns zusätzlich die Ansprüche auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, auf Feststellung der Salden sowie die Saldenforderungen ab.
Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel geht das Eigentum an diesen Papieren auf uns über, sobald der Kunde es erwirbt; die Übergabe der Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie zunächst für uns in Verwahrung nimmt. Gibt der Kunde den Wechsel zum Diskont, so tritt er den Diskonterlös im Voraus an uns ab.
Werden die von uns gelieferten Waren von dem Kunden zusammen mit Waren anderer Lieferanten, unter Ausstellung eines Gesamtrechnung veräußert, so ist dem Gesamtrechnungsbetrag der Teilbetrag an uns abgetreten, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltenen Ware aus unseren Lieferungen entfällt; entsprechendes gilt für die Nebenrechte (z.B. Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel etc.). Wenn und soweit die an uns abgetretenen Ansprüche nicht von uns selbst gemacht werden, ist der Abnehmer berechtigt, diese Ansprüche einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung des Kunden und seine Berechtigung zur Verwertung von Nebenrechten ist aus wichtigem Grunde, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage, widerruflich. Sie erlischt ohne Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, ein gerichtliches Vergleichs-oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde weder die uns im Voraus abgetretenen Forderungen an Dritte nochmals abtreten noch über die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Teilzahlungs-Verträge mit Finanzierungsinstitution abschließen. Eine Abtretung ist jedoch zulässig, wenn sie im Wege des echten Factorings erfolgt, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses beim Kunden werden unsere Forderungen insoweit sofort fällig, als sie vom echten Factoring erfasst werden. Sollten die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsereForderungen um mehr als 20% übersteigen, so werden wir auf Wunsch des Kunden insoweit Werte nach unserer Wahl freigeben.
Gerät unser Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs-oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat uns in diesem Fall auf unser Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei sich vorhandenen Waren, die in unseren Eigentum stehen, und eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen, Anschrift des Schuldners und Höhe der Forderungen zuübermitteln. Liegen die Voraussetzungen von Abs. 8 vor, so hat der Kunde auf unser Verlangen den Schuldner die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen, wobei es uns freisteht, dieser Anzeige von uns aus zu tätigen. In den Fällen des Abs. 8 sind wir auch berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren zwecks Forderungssicherungen zurückzuholen, ohne dass hierzu der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden müsste.

7. Software

An Software und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird vom Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Software geliefert wird eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software  und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei dem SoftwareLieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichenVereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.

8. Beanstandungen,Gewährleistungsansprüche

Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich nach Lieferung und Mängelrügen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung bzw. bei Anlagen oder funktionsfähigen Teilabschnitten nach der Inbetriebnahme, leisten wir Gewähr für Mängel, die auf Fabrikations- und Materialfehlern beruhen. Wird ein gewährleistungspflichtiger Mangel festgestellt, so sind wir zur kostenlosen Lieferung der Teile verpflichtet, die zur Behebung des Mangels notwendigsind.
Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sowie uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss –soweit vorhanden –in Originalverpackung, ansonsten in fachgerechter Verpackung, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht Schäden durch eine von uns abgeschlossene Güter-undTransportversicherung gedeckt sind, erfolgen. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Fehler oder Änderungen an der gelieferten Ware aus unsachgemäßen Eingriffen des Kunden oder Dritter beruhen. Die Gewährleistungspflicht entfällt ebenfalls bei übermäßigem Verschleiß oder schwierigem Gebrauch oder natürlicher Abnutzung der gelieferten Ware. Das Auftreten von Mängeln, die Mängelrüge sowie die Beseitigung von Mängeln hemmen nicht den Ablauf der Gewährleistungsfristen und setzen keine neuen Gewährleistungsfristen im Lauf, es seid enn, es erfolgt eine vollständigeErsatzlieferung. Zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen muss uns vom Kunden eine angemessene Frist gewährt werden. Wird diese Fristgewährung verweigert, so entfallen sämtliche Ansprüche uns gegenüber.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Sitz des Verkäufers.

10. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, der nicht den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibender zählt, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand ausschließlich des Sitzesdes Verkäufers. Dies gilt auch für Klagen aus hergegeben Wechseln oder Schecks. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir auch das örtliche zuständige Amtsgericht anrufen.

11. Nicht-kaufmännischerGeschäftsverkehr

Für die Geltung von vorstehenden Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die nicht Kaufleute im Sinne von § 24 Abs. 1 (Ziff. 1 u. 2) AGBG sind, werden folgende Abweichungen vereinbart:

Ziff. 2 Absatz 4 (Preisänderungsvorbehalte) finden keine Anwendung. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen Kontokorrent-mäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur in ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Der Kunde tritt uns bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderungen, die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) ab. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verbindung der durch uns gelieferten Ware mit anderen Gegenständen hergestellte neue Produkte. Bei Verbindung mit fremden Gegenständen erwerben wir Miteigentum, das der Kunde für uns zu verwahrenhat. Ziff. 8 (Beanstandungen, Gewährleistungsansprüche) erhält folgende Fassung:Während der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Gefahrenübergabe derLieferung auf den Kunden beheben wir die gewährleistungspflichtigen Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertragesverlangen. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Kunden